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4.1 Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es zur Kommunikation?

Es gibt für die Weitergabe des Einkommensberichts und die Kommunikation über die Ergebnisse gesetzliche Mindesterfordernisse. Dabei ist aktive Kommunikation notwendig und sinnvoll. Es ist für UnternehmerInnen, BetriebsrätInnen, Gleichstellungs- und Diversity-Beauftragte und MitarbeiterInnen wichtig, über diesen gesetzlichen Rahmen informiert zu sein, um ihn auch gut zu nutzen.

Für Unternehmen gilt: 
Der Einkommensbericht ist in anonymisierter Form zu erstellen, sodass dieser keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulässt. Vor diesem Hintergrund gilt generell, dass Unternehmen über den Einkommensbericht und seine Ergebnisse sowohl betriebsintern als auch extern so viel und so breit kommunizieren dürfen, solange die Anonymität gewahrt wird. Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, den Einkommensbericht im ersten Quartal des Berichtsfolgejahres dem Zentralbetriebsrat oder, wenn im Unternehmen keiner besteht, dem Betriebsrat/Betriebsausschuss zu übermitteln. Diese Gremien können vom Unternehmen eine Beratung über den Einkommensbericht verlangen und den ArbeitnehmerInnen Auskunft über die für sie relevanten Informationen erteilen. Besteht in einem Unternehmen kein Betriebsrat bzw. kein Organ der ArbeitnehmerInnenschaft, ist der Bericht im Betrieb in einem Raum aufzulegen, der allen ArbeitnehmerInnen frei zugänglich ist. Daher ist es schlüssig, dass auch in Betrieben mit Betriebsrat generell alle ArbeitnehmerInnen diesen Einblick erhalten können.

Für den Betriebsrat und die MitarbeiterInnen gilt: 
Die Betriebsratskörperschaft und die ArbeitnehmerInnen unterliegen einer Verschwiegenheitsverpflichtung. Diese Verpflichtung bezieht sich auf die Öffentlichkeit und besteht nicht gegenüber KollegInnen im Unternehmen. Innerhalb des Unternehmens darf der Einkommensbericht jedoch zum Informations - und Meinungsaustausch diskutiert werden.
Unzulässig ist es Inhalte aus dem Einkommensbericht im Internet bzw. auf Social-Media-Seiten zu veröffentlichen oder MedienvertreterInnen zuzuspielen.
Die Inanspruchnahme von externer Beratung durch die gesetzliche oder freiwillige Interessenvertretung (Fachgewerkschaften, Arbeiterkammer, Gleichbehandlungsanwaltschaft) ist erlaubt. 
Die Verschwiegenheitsverpflichtung entfällt auch im Rahmen einer Klage oder eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission, wenn also ArbeitnehmerInnen oder der Betriebsrat die Erkenntnisse aus dem Bericht zum Anlass nehmen, um ein Rechtsverfahren zu führen. 
Die Gleichbehandlungsanwaltschaft kann im Rahmen einer individuellen Rechtsverfolgung durch das ihr gesetzlich eingeräumte Auskunftsrecht einen Einkommensbericht verlangen.
Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach außen kann mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden und auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 

TippTipp

Bei Unklarheiten im Zusammenhang mit der Verschwiegenheitsverpflichtung können sich Mitglieder des Betriebsrats und MitarbeiterInnen etwa bei Arbeiterkammer und Fachgewerkschaft erkundigen und beraten lassen.

Unabhängig von den Mindesterfordernissen steht es Unternehmen frei, über den Einkommensbericht und die Ergebnisse sowohl betriebsintern als auch extern so viel und so breit zu kommunizieren, wie sie selbst entscheiden. Zu wahren ist dabei die Anonymität in Bezug auf die Daten einzelner Beschäftigter, siehe Anonymisierung und Datenschutz. Umfassende Kommunikation zum Bericht, der Analyse und geplanten Maßnahmen ist auf jeden Fall anzuraten.

TippTipp

Zur Fragestellung, inwieweit der Einkommensbericht einem Geschäftsgeheimnis gleichkommt, gibt es ein Rechtsgutachten "Einkommenstransparenz versus Datenschutz, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse" dessen Eckpunkte auch hier nachgelesen werden können Einkommenstransparenz in Österreich: Mythos oder Realität?