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Erstellen

Nach dem Gleichbehandlungsgesetz sind ArbeitgeberInnen, die mehr als 150 ArbeitnehmerInnen beschäftigen, verpflichtet, alle zwei Jahre einen Einkommensbericht zu erstellen. Der Bericht muss zwei wesentliche Informationen enthalten: 

  • Details zur Anzahl der Beschäftigten sowie 
  • deren Entgelt bzw. Einkommen.

Beschäftigte

Für die Beurteilung der Unternehmensgröße zählen alle unselbstständig Beschäftigten einschließlich geringfügig Beschäftigter und Lehrlinge. LeiharbeiterInnen sind nicht zu berücksichtigen. 

Das Gesetz sagt, es muss die Anzahl der Frauen und Männer pro Gehaltsstufe nach dem jeweiligen Entlohnungsschema angeführt werden. 

Das sind in der Regel die jeweiligen kollektivvertraglichen Verwendungsgruppen oder möglicherweise vorhandene innerbetriebliche Schemata. Gibt es einzelne Verwendungsgruppenjahre, so muss hier ebenfalls jeweils die Anzahl der Frauen und Männer angegeben werden. 

Genaueres zur Definition der Beschäftigten im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes finden Sie im Abschnitt Beschäftigte.

Entgelt bzw. Einkommen

Es ist das Durchschnitts- oder Medianentgelt von Frauen und Männern im Kalenderjahr in der jeweiligen Entlohnungsstufe anzugeben. 

Heranzuziehen sind nicht nur das Grundgehalt oder der Grundlohn, sondern alle Entgeltbestandteile. Dazu gehören alle Vergütungen, die ArbeitnehmerInnen aufgrund des Arbeitsverhältnisses erhalten, wie z.B. auch Überstunden-/Mehrarbeitspauschalen oder -zuschläge, Zulagen, Sachbezüge, Prämien, Boni, Versicherungen… 

Was genau unter Entgelt zu verstehen ist, können Sie im Abschnitt Entgelt nachlesen.