2.1.1 Besondere Gruppen von Beschäftigten
Grundsätzlich müssen alle unselbständig Beschäftigten des Unternehmens in den Einkommensbericht aufgenommen werden. Dabei gibt es Ausnahmen und besondere Bestimmungen für bestimmte Gruppen von Beschäftigten.
TippTipp
Um Verfälschungen im Gesamtbild zu vermeiden, ist es sinnvoll, für bestimmte Gruppen von MitarbeiterInnen eigene Kategorien zu bilden, etwa für FerialpraktikantInnen oder Expats.
MitarbeiterInnen-Gruppen | Handhabung | ja/nein |
---|---|---|
Leiharbeitskräfte | … müssen nicht in den Einkommensbericht des Betriebs, wo die Person eingesetzt ist aufgenommen werden. Leiharbeitsfirmen selbst, die die Beschäftigtengröße übersteigen, müssen jedoch Berichte vorlegen. | nein |
Freie DienstnehmerInnen | Vom Gesetz her ist das nicht ganz klar. Für einen kompletten Überblick ist es sinnvoll, diese Personen in den Bericht aufzunehmen und entsprechend auszuweisen. | ja |
HeimarbeiterInnen | Auch hier ist das Gesetz etwas unklar: Für einen Gesamtüberblick sollten aber auch HeimarbeiterInnen in den Bericht aufgenommen werden. | ja |
PraktikantInnen | … sind nur im Bericht zu berücksichtigen, wenn sie unter den Begriff der ArbeitnehmerInnen fallen. In diesem Fall ist dann auf eine ganzjährige Beschäftigung hochzurechnen. PraktikantInnen im Rahmen von Pflichtpraktika von Berufsausbildungen bleiben unberücksichtigt. | nein |
Expats | ArbeitnehmerInnen, die im Ausland eingesetzt werden, aber grundsätzlich in Österreich beschäftigt sind, sind in den Einkommensbericht aufzunehmen. Der Einkommensbericht umfasst alle ArbeitnehmerInnen, unabhängig von ihrem aktuellen Einsatzort – auch wenn sie wegen des Auslandsaufenthaltes höher bezahlt werden. | ja |
Ganzjährig karenzierte MitarbeiterInnen | ... sind in den Einkommensbericht aufzunehmen. Das Dienstverhältnis ist aufrecht, auch wenn die Arbeitsleistungs- und Entgeltzahlungspflicht momentan ruht. | ja |